Satzung

Unsere Satzung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen “Junge Liberale Kreisverband Köln e.V.”

(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze, Zweck

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der FDP zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen greifen insbesondere die Probleme der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interesse ein.

 

§ 3 Gliederung

Dieser Satzung gehen die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes der Jungen Liberalen vor.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Köln der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthalt in Köln hat. Ausnahmen können auf Antrag des Betroffenen vom Landesverband zugelassen werden.

(2) Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(3) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) bei Vollendung des 35. Lebensjahres,

b) durch Austritt, der gegenüber dem Kreisvorstand oder Landesvorstand oder Bundesvorstand schriftlich zu erklären ist,

c) durch Ausschluss bei den Jungen Liberalen.

(5) Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.

(6) Der Kreisvorstand hat das Recht, einem Mitglied des Kreisverbandes das Stimmrecht für eine gewisse Zeit zu entziehen, wenn es für mindestens drei Monate fällige Beiträge trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Das Mitglied ist vor der Kreisvorstandssitzung, in der über den Stimmrechtsentzug entschieden werden soll, über die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe und die bevorstehende Kreisvorstandssitzung zu informieren. Wenn das Mitglied wünscht, ist es in der Sitzung vor der Entscheidung anzuhören. Entscheidet der Kreisvorstand, dem Mitglied das Stimmrecht zu entziehen, so ist dieses davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Köln der Jungen Liberalen sind:

a) der Kreiskongress,

b) der Kreisvorstand,

c) der erweiterte Kreisvorstand.

 

§ 6 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen in Köln. Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung aller Jungen Liberalen in Köln und wird öffentlich abgehalten. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

(2) Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes gem. §7,

b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

c) Satzungsänderungen,

d) Festlegung der Grenzen der Ortsverbände. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Entlastung von Mitgliedern des Kreis-vorstandes in Einzelabstimmung erfolgen.

(3) Der Kreiskongress tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ein außerordentlicher Kreiskongress ist ferner einzuberufen auf Beschluss:

a) des Kreisvorstandes,

b) von mindestens zwei Ortsverbänden des Kreisverbandes Köln,

c) von mindestens 10% der Mitglieder.

(4) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einberufen. a) Die Einladung zum Kreiskongress hat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

b) Liegt dem Verband keine gültige E-Mail-Adresse vor, hat die Einladung postalisch zu erfolgen.

(5) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn des Kreiskongresses anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Kreiskongress verlassen hat.

(6) Der Kreiskongress wählt ein dreiköpfiges Tagungspräsidium, das aus dem Versammlungsleiter, dessen Stellvertreter und dem Protokollführer besteht. Der Kreiskongress verfährt sinngemäß nach der Geschäftsordnung des Landeskongresses bzw. des Bundeskongresses.

(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Köln der Jungen Liberalen. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

(8) Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt angekündigt werden.

(9) Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim, andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprechen.

(10) Anträge zum Kreiskongress können vom Kreisvorstand, dem erweiterten Kreisvorstand, einem Ortsverband oder jedem Mitglied eingebracht werden. Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungstermin vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Vor der Abstimmung hat der Antragsteller die Dringlichkeit zu begründen.

§ 6a Digitaler Kreiskongress

(1) Neben dem Kreiskongress gemäß § 6 kann durch Beschluss des Kreisvorstandes ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Kreiskongress
(Digitaler Kreiskongress) einberufen werden.

(2) Der Digitale Kreiskongress kann ausschließlich inhaltliche Anträge, die nicht Anträge gemäß § 6 Abs. 2 lit. c beschließen. Darüber hinausgehende Aufgaben nimmt er nicht wahr.

(3) Der Kreisvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Kreiskongress erforderlichen technischen und sonstigen
Voraussetzungen.

(4) § 6 Abs. 1, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 gelten für den Digitalen Kreiskongress entsprechend.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu sechs Beisitzern. Die Aufgabenbereiche der stellvertretenden Vorsitzenden sind schwerpunktmäßig:- Finanzen,- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,- Organisation- Programmatik. Ein Beisitzer wird als Schriftführer des Kreisvorstandes gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kreisvorsitzenden und einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die einfache Mehrheit in einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmergebnissen.

(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen Kreiskongress.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder.

(5) Am Ende der Amtszeit hat der Kreisvorstand dem Kreiskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft abzulegen.

 

§ 8 Erweiterter Kreisvorstand

(1) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes gem. §7,

b) jeweils einem Mitglied aus jedem Ortsverband, das von dem jeweiligen Ortsverband bestimmt wird.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Kreisvorstandes unterstützen den Kreisvorstand bei seiner Arbeit im Rahmen der vom Kreiskongress gefassten Beschlüsse. Der erweiterte Kreisvorstand unterstützt den Kreisvorstand bei seiner Arbeit in Bezug auf Teilaufgaben, die er in Absprache mit dem Kreisvorstand eigenverantwortlich durchführt.

(3) Der erweiterte Kreisvorstand kann beschließen, nicht stimmberechtigte Mitglieder in den erweiterten Kreisvorstand zu berufen.

 

§ 9 Finanzen

(1) Der Kreisvorstand legt dem Kreiskongress seine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vor.

(2) Im Übrigen deckt der Kreisverband seine Aufwendungen durch Spenden und sonstige Einnahmen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, die Bücher des Kreisverbandes einzusehen. Die Rechnungsprüfer haben einen Rechenschaftsbericht auf dem ersten ordentlichen Kreiskongress eines Jahres vorzulegen zwecks Entlastung des Vorstands.

 

§ 10 Beiträge

Der Kreisverband erhebt die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen des Bundes-, Landes- und Kreiskongresses und führt den vom Landeskongress festgelegten Anteil an den Landesverband ab.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

 

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern des Kreiskongresses. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Wolfgang-Döring-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft.