Konsequenzen aus der Börschel-Affäre ziehen: Klüngel effektiv verhindern und bestrafen!

Die Julis Köln zeigen sich empört über das Versuch städtischer Vertreter in kommunalen Unternehmen, bezahlte Leitungspositionen an aus dem politischen Leben ausscheidende Parteifreunde zu vergeben. Auch wenn die Börschel-Affäre durch die massive Intervention der OB und öffentlichen Druck für den Steuerzahler glimpflich ausging, sind die Verantwortlichen immer noch in öffentlichen Ämtern, und die strukturellen Voraussetzungen für solchen Klüngel nicht beseitigt. Zur Wiederherstellung des Vertrauens der Bevölkerung und zur Sicherung einer dem Allgemeinwohl dienenden Verwaltung bedarf es einer neuen Kultur der Offenheit, der Gemeinwohlorientierung und des Leistungsgedankens, und einer konsequenten Bekämpfung von Seilschaften und Klüngelei. Korruption darf nicht länger verharmlost werden.

 

Neben einer neuen Haltung bedarf es aber auch eines klaren rechtlichen Rahmens. Das Fehlverhalten einzelner Amtsträger war nur möglich, weil die Rechtslage systematischen Klüngel begünstigt, und keine ausreichenden Sanktionen bereithält. Im Einzelnen fordern wir:

  1. Die Gemeindeordnung NRW ist um Rahmenvorgaben für die Besetzung von Vorstands- und anderen bezahlten Leitungsposten in städtischen Betrieben zu ergänzen. Eine öffentliche Ausschreibung, die Möglichkeit der persönlichen Vorstellung aller geeigneten Kandidaten und eine von der Rechtsaufsicht einsehbare Begründung ist obligatorisch. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist vollständige Einsicht in Bewerbungsunterlagen und die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Nichtberechtigte ist verboten. Die Bildung von Geheimgremien sowie kollusive Absprachen wie in der Causa Börschel sind unzulässig. Die Schaffung neuer Stellen bedarf der Einholung einer externen Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung und einer eingehenden Begründung.
  2. Werden einem städtischen Vertreter Pflichtverstöße nach Ziffer 1 bekannt oder müssen sie sich ihm aufdrängen, hat er alles zu unternehmen, um diesen abzuhelfen, anderenfalls er selbst einen Pflichtverstoß begeht. Zu den zu ergreifenden Schritten zählt insbesondere, wenn gremieninternes Verhalten keine Wirkung zeigt, die Informierung von Rat, Oberbürgermeister und Rechtsaufsicht.
  3. Städtische Vertreter dienen dem öffentlichen Wohl. Ein Zuwiderhandeln gegen Vorschriften, insbesondere gegen die Vorgaben der Ziffer 1 und 2, löst Schadensersatzansprüche aus. Für Pflichtverstöße bei Besetzungs- und Stellenschaffungsentscheidungen kann der schadensersatzpflichtige Amtsträger keinen Regress bei der Stadt nehmen, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
  4. Ein städtischer Vertreter, der sich einen schweren oder eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverstoßes schuldig macht, ist durch den Rat unverzüglich aus allen Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien abzuberufen. In minder schweren Fällen kann die Abberufung durch einen zweiten, begründeten Beschluss des Rates mit 2/3-Mehrheit auf das Gremium, in dem der Pflichtverstoß erfolgte, beschränkt werden. Für die Dauer der Wahlperiode ist eine Neuberufung nicht mehr möglich, begründete Ausnahmen sind nach frühestens zwei Jahren mit 2/3-Mehrheit möglich.
  5. Um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, kann der Rat, im Eilfall der Oberbürgermeister, die städtischen Vertreter bei begründetem Verdacht eines Pflichtverstoßes anweisen, ein Bewerbungsverfahren auszusetzen. Eine Fortführung stellt eine Pflichtwidrigkeit dar.
  6. Die Rechtsaufsicht wacht im Rahmen ihrer Befugnisse über die Einhaltung der Ziffern 1-5. Sie ist personell so aufzustellen, dass eine angemessene Überprüfung möglich ist.
  7. Die Tätigkeit von Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern oder Einwohnern in Vorständen oder anderen bezahlten Leitungsgremien von städtischen Betrieben ist unzulässig. Für ehemalige Ratsmitglieder gilt eine Karenzzeit von 5 Jahren. Ausnahmen für Ratsmitglieder sind nach 3 Jahren möglichund bedürfen einer begründeten Ausnahmegenehmigung, die vom Rat mit 2/3-Mehrheit zu erteilen ist. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich, solange der Betroffene Mitglied des Kreistags, der Landschaftsversammlung, des Landtags oder des Bundestags ist; sie darf frühestens ein Jahr nach Ende der jeweiligen Amtszeit erteilt werden.
  8. Bis zur Änderung der Gemeindeordnung ist eine Selbstverpflichtung aller Ratsfraktionen, diese Vorgaben einzuhalten, anzustreben. Soweit zulässig, ist eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln anzustreben.
  9. Bestehende Compliance-Regeln auf Stadtebene sind zu überprüfen, zu verschärfen und möglichst verbindlich in städtischen Satzungen, möglichst der Hauptsatzung zu regeln.
  10. Verfolgung auch vermeintlicher Bagatellen an kriminellen Schwerpunkten