§ 1 Beitragspflicht
(1) Jedes Mitglied schuldet einen halbjährlichen Mitgliedsbeitrag von 21 Euro.
Die Beitragspflicht beginnt im Halbjahr nach dem Beitritt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Juni und 1. Januar rückwirkend für das
vorhergegangene Halbjahr fällig.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen gegen den
Bundes-, den Landes-, den Bezirks- oder den Kreisverband ist nicht statthaft.
§ 2 Verletzung der Beitragspflicht
Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei
Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die erste Mahnung
erfolglos, so ist das Mitglied unter Androhung eines
Karteibereinigungsverfahrens nach § 9 der Satzung des Landesverbands
erneut zu mahnen.
§ 3 Sonderfallregelung
(1) Ein Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag zahlen. In diesem Fall
wird der Schatzmeister der Jungen Liberalen Köln e.V. informiert und der
Beitrag entsprechend angepasst.
(2) Schüler und Arbeitslose können durch einen formlosen Antrag einen
geminderten Beitrag von 9 Euro im Halbjahr zahlen. Der formlose Antrag ist
an ein Vorstandsmitglied zu richten und muss bei Schülern den Zeitpunkt
des voraussichtlichen Schulabschlusses enthalten. Mitglieder, die nach
Absatz 2 einen verminderten Absatz zahlen, sollen jährlich auf den
verminderten Beitrag hingewiesen werden. Erlangt der Vorstand Kenntnis
davon, dass die Voraussetzung nach §3 entfallen sind, ist der Beitrag gem.
§1 anzupassen.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den
Kreiskongress in Kraft.